Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Interflex Datensysteme GmbH ist bemüht, ihre Web-Anwendung in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für IF-6040 Zeit, Zutritt und Besucher in der Web-Anwendung Self-Service Version 13.1 mit einem Release-Termin am 12.03.2024.

Genauer handelt es sich um folgende Dialoge bzw. Sichten im IF-6040 Self-Service, die im Fokus stehen:

Zeitwirtschaft: 

  • Terminal
  • Zeitkorrekturen
  • Regelverletzungen
  • Monatskalender
  • Projektzeiterfassung / Kostenmanagement
  • Lampentableau
  • Antragsliste

Zutrittsmanagement:

  • Zutrittsberechtigungen inkl. Gruppenzutrittsberechtigungen
  • Evakuierungsliste
  • Antragsliste

Besuchermanagement

  • Besuchereinladung

Allgemein:

  • Login und Logout
  • Kopfzeile und Navigation
  • Meine Daten
  • Information
  • Einstellungen

1.   Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Web-Anwendung ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.

2.   Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG   

  • Evakuierungsliste
    • Erweiterte Tabellenzeilen bei geringerer Bildschirmauflösung
  • Zeitwirtschaft > Zeitkorrekturen
    • Erweiterte Tabellenzeilen bei geringerer Bildschirmauflösung
    • Detailfenster rechts
  • Zeitwirtschaft > Regelverletzungen
    • Erweiterte Tabellenzeilen bei geringerer Bildschirmauflösung
    • Detailfenster rechts
  • Zutritt > Zutrittsberechtigungen
    • Erweiterte Tabellenzeilen bei geringerer Bildschirmauflösung
  • Antragsliste
    • Erweiterte Tabellenzeilen bei geringerer Bildschirmauflösung
  • Lampentableau
    • Erweiterte Tabellenzeilen bei geringerer Bildschirmauflösung

3.   Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 12.03.2024 erstellt. Zunächst wurde eine Selbstbewertung von Interflex Datensysteme GmbH durchgeführt, um die Kriterien zu überprüfen. Anschließend wurde und wird weiterhin in einem agilen Prozess mit einem dritten qualifizierten BITV- / WCAG-Prüfer aus dem BIK BITV-Test-Prüfverbund sichergestellt, dass die Barrierefreiheitsstandards eingehalten werden.

Die Erklärung wurde zuletzt am 12.03.2024 überprüft.

4.   Barriere melden: Rückmeldung und Kontaktangaben

Sind Ihnen Mängel beim barrierefreien Zugang zu Inhalten unserer Web-Anwendung Self-Service aufgefallen? Dann können Sie sich gerne bei uns melden. Bitte senden Sie uns Ihre Anfrage mit einer Beschreibung der Barriere des entsprechenden IF-6040 Self-Service Dialoges per E-Mail an barrierefreiheit@allegion.com.

5.   Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese Web-Anwendung den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an die Interflex Datensysteme GmbH wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.

Falls die Interflex Datensysteme GmbH nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:

Landes-Behindertenbeauftragte
Stephanie Aeffner

Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 – 3360
E-Mail: Poststelle@bfbmb.bwl.de

Die Kontaktdaten für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.